Allgemeine Geschäftsbedingungen

1.       Allgemeines – Geltungsbereich

(1)     Unsere Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nicht an, es sein denn, wir hätten ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichenden Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführen.

(2)     Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Besteller zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind schriftlich niederzulegen.

(3)     Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Besteller.

 

2.       Angebot – Angebotsunterlagen – Kataloge – Muster

(1)     Ist die Bestellung des Kunden als Antrag gem. § 145 BGB zu qualifizieren, so können wir diesen innerhalb von 2 Wochen annehmen. Unsere Angebote sind immer freibleibend.

(2)     An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor; diese dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Eine Weitergabe an Dritte bedarf unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.

(3)     Der Besteller trägt die Herstellungskosten von Mustern bei einer Einzelanfertigung.

(4)     Technische Änderungen unserer Produkte oder Materialänderungen, die wertsteigernd oder werterhaltend sind, sind jederzeit und ohne vorherige Ankündigung zulässig.

(5)     Der Leistungsumfang umfasst keine Montage und Inbetriebnahme der Lieferung beim Besteller.

 

3.       Preise – Zahlungsbedingungen

(1)     Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise „ab Werk 88069 Tettnang“, ausschließlich Verpackung; diese wird gesondert in Rechnung gestellt.

(2)     Bei der Bestellung von Rahmenmengen können wir im Fall unvorhersehbarer Änderungen unserer Einkaufskonditionen eine Anpassung des Einzelpreises verlangen. Stimmt der Besteller dieser Anpassung nicht zu, können wir vom Vertrag zurücktreten.

(3)     Die jeweils gesetzlich gültige Mehrwertsteuer ist in unseren Preisen nicht enthalten.

(4)     Sofern sich aus unserer Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis innerhalb von 10 Tagen mit 2 % Skonto oder netto (ohne Abzug) innerhalb von 30 Tagen, jeweils ab Rechnungsdatum, zur Zahlung fällig.

(5)     Kommt der Besteller in Zahlungsverzug, so sind wir berechtigt, gesetzliche Verzugszinsen zu fordern.

(6)     Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

 

4.       Lieferzeit

(1)     Die von uns angegebene Lieferzeit setzt die vollständige Abklärung aller technischen Fragen voraus. Sofern nicht anders vereinbart, ist eine von uns genannte Lieferzeit unverbindlich.

(2)     Geraten wir aus Gründen, die wir zu vertreten haben, in Lieferverzug, so ist die Haftung für Verzugsschäden auf den Auftragswert begrenzt. Falls der Verzug auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht oder eine wesentliche Pflichtverletzung darstellt, bleibt es bei der gesetzlichen Haftung, die jedoch im Fall einer nur fahrlässigen Pflichtverletzung auf den jeweils vorhersehbaren Schaden begrenzt ist.

(3)     Setzt uns der Besteller, nachdem wir bereits in Verzug geraten sind, eine angemessene Nachfrist, so ist er nach fruchtlosem Ablauf dieser Nachfrist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

(4)     Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung in Höhe des vorhersehbaren Schadens stehen dem Besteller nur zu, wenn der Lieferverzug auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit oder auf einer wesentlichen Pflichtverletzung beruht; im übrigen ist die Schadensersatzhaftung auf den Auftragswert begrenzt.

(5)     Die Haftungsbegrenzungen gem. Abs (2) und Abs (4) gelten nicht, sofern ein kaufmännisches Fixgeschäft vereinbart wurde; gleiches gilt dann, wenn der Besteller wegen des von uns zu vertretenden Verzugs geltend machen kann, dass die sofortige Geltendmachung des Anspruchs auf Ersatz des Schadens statt der Leistung in Betracht kommt.

(6)     Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers voraus.

(7)     Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, zu verlangen. In diesem Fall geht auch die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahmeverzug gerät.

 

5.       Gefahrenübergang

(1)     Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung „ab Werk 88069 Tettnang“ vereinbart.

(2)     Teillieferungen sind zulässig, soweit für den Besteller zumutbar.

(3)     Sofern der Besteller es wünscht, werden wir die Lieferung durch eine Transportversicherung eindecken; die insoweit anfallenden Kosten trägt der Besteller.

 

6.       Beschaffenheit - Schutzrechte

(1)     Wir behalten uns eine Mehr- oder Minderlieferung bis zu 10 % der bestellten Menge, unter Berechnung der tatsächlichen Liefermenge, vor. Maßabweichungen von +/- 1mm können vom Käufer nicht beanstandet werden.

 

7.       Mängelgewährleistung - Gewährleistungsfrist

(1)     Die Gewährleistungsrechte des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten nach § 377 HGB ordnungsgemäß nachgekommen ist.

(2)     Soweit ein von uns zu vertretender Mangel der Kaufsache vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur Mangelbeseitigung oder zur Lieferung einer mangelfreien Sache berechtigt. Im Falle der Mangelbeseitigung sind wir verpflichtet, alle zum Zweck der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache an einen anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde.

(3)     Sofern die Nacherfüllung fehlschlägt, ist der Besteller nach seiner Wahl berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder eine entsprechende Minderung des Kaufpreises zu verlangen.

(4)     Soweit sich nachstehend (Abs 5 und Abs 6) nichts anderes ergibt, sind weitergehende Ansprüche des Bestellers – gleich aus welchen Rechtsgründen – ausgeschlossen. Wir haften deshalb nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind; insbesondere haften wir nicht für den entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Bestellers.

(5)     Sofern die Schadensursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht, haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen. Dies gilt auch dann, wenn der Besteller wegen des Fehlens einer garantierten Beschaffenheit der Sache Schadensersatz statt der Leistung begehrt.

(6)     Sofern wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzen, ist unsere Haftung auf den vertragstypischen Schaden begrenzt; im Übrigen ist sie gemäß Abs (4) ausgeschlossen. Von einer „wesentlichen“ Vertragspflicht im Sinne dieser AGB ist immer dann zu sprechen, wenn wir solche Absichten schuldhaft verletzen, auf deren ordnungsgemäße Erfüllung der Besteller vertraut und auch vertrauen darf, weil sie den Vertrag prägen.

(7)     Die Gewährleistungsfrist beträgt 1 Jahr, gerechnet ab Lieferung der Ware.

8.       Gesamthaftung

(1)     Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in Punkt 8 Abs (4) bis Abs (6) vorgesehen, ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruches – ausgeschlossen.

(2)     Die Regelung gemäß Abs (1) gilt nicht für Ansprüche gemäß §§ 1,4 Produkthaftungsgesetz. Sie gilt auch nicht, wenn wir für einen Körper- oder Gesundheitsschaden aus anderen Rechtsgründen haften.

(3)     Sofern nicht die Haftungsbeschränkung gemäß Punkt 8 Abs (6) bei Ansprüchen aus der Produzentenhaftung gemäß § 823 BGB wegen Sachschäden eingreift, ist unsere Haftung auf die Ersatzleistung der Versicherung begrenzt. Soweit diese nicht vollständig eintritt, sind wir bis zur Höhe der Deckungssumme zur Haftung verpflichtet.

(4)     Die Regelung gemäß Abs (1) gilt auch nicht bei anfänglichem Unvermögen oder zu vertretender Unmöglichkeit.

(5)     Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

 

9.       Eigentumsvorbehaltssicherung

(1)     Wir behalten uns das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang aller Zahlungsverpflichtungen aus dem Liefervertrag vor. Bei jedem vertragswidrigen Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, unsere gesetzlichen Rechte auszuüben und die Kaufsache zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Kaufsache durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, wir hätten dies ausdrücklich schriftlich erklärt. In der Pfändung der Kaufsache durch uns liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Bestellers – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.

(2)     Der Besteller ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern.

(3)     Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gem. § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer solchen Klage zu erstatten, haftet der Besteller für den entstandenen Ausfall.

(4)     Der Besteller ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich MWSt) ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies aber der Fall, können wir verlangen, dass der Besteller uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt.

(5)     Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Besteller wird stets für uns vorgenommen. Das Anwartschaftsrecht des Bestellers setzt sich an der umgebildeten Sache fort. Wird die Kaufsache mit anderen uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache.

(6)     Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % oder den Nennbetrag um mehr als 50 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.

 

10.    Erfüllungsort / Gerichtsstand, Schlussbestimmungen

(1)     Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung sowie Gerichtsstand ist Ravensburg. Wir sind jedoch berechtigt, den Besteller auch an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen.

(2)     Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

(3)     Sollte eine dieser Bestimmungen unwirksam sein, so bleiben die übrigen Bestimmungen bestehen. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine gültige Regelung zu ersetzen, die der wirtschaftlichen Bedeutung der Unwirksamen möglichst nahe kommt.

Fassung Stand 01.01.11

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